Kunstverein Freunde Aktueller Kunst
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Vereinsinformationen

Vorstand | Bankverbindung | Satzung
Vorstand
Klaus Fischer |  Vorsitzender
Christopher Taudt |  Stellvertreter
Simone Thiele | Schatzmeisterin
Marion Weber |  Schriftführerin
Holger Seidel | Beisitzer

gewählt 2019


Ausstellungen
Hauptstraße 60/62, 08056 Zwickau

Öffnungszeiten
Dienstag, Mittwoch, Freitag 14 - 18 Uhr
und nach Verabredung


Büro
wg Umzug: Hauptstraße 60/62, 08056 Zwickau 

Tel

Email
office@freunde-aktueller-kunst.de




Bankverbindung


Sparkasse Zwickau
Freunde Aktueller Kunst

IBAN    DE 1087 0550 0022 4202 4992

BIC      WELADED1ZWI


Satzung
25.3. 1998


1       Name, Sitz und Gerichtsstand

1     
Der Verein führt den Namen "Freunde aktueller Kunst".
2    
Der Verein hat seinen Sitz in Zwickau und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Zwickau eingetragen.
3    
Als Gerichtsstand gilt Zwickau.

2      Zweck des Vereins

1     
Der Verein "Freunde aktueller Kunst" e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur Förderung aktueller Kunst im 
Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2    
D
er Zweck soll vorzugsweise erreicht werden durch:
a   
Hebung des Rezeptionsvermögens und Qualifizierung des ästhetischen Bewußtseins der sich für die bildenden Künste Interessierenden;
b    
Veranstaltung und Förderung von Ausstellungen v.a. überregionaler und aktueller Kunst, soweit sie informativen und exemplarischen Charakter haben;
c     
Veranstaltung und Förderung von öffentlichen Diskussionen, Seminaren, Vorträgen, Colloquien, Führungen, Kunstreisen und ähnlichem;
d
Förderung von zeitgenössischer Kunst (z.B. durch Jahresgaben, Atelierbesuche bzw. -stipendien, Publikationen);
3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3       Mitgliedschaft

1
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt. Dies gilt auch für Personenzusammenschlüsse.
2
Der Antrag, als Mitglied des Vereins aufgenommen zu werden, ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten.
Die Mitgliedschaft wird durch den Beschluß des Vorstandes erworben.
3
Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Förderung aktueller Kunst erworben haben.
4
Die Mitgliedschaft endet
a
durch den Tod der natürlichen, durch Liquidation der juristischen Person oder des Personenzusammenschlusses;
b
durch schriftliche, an den Vorstand zu richtende Austrittserklärung spätestens drei Monate vor Schluß des Geschäftsjahres, welches zum 31.12. abläuft;
c
durch Ausschluß. Dieser kann erfolgen bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger Aufforderung nach Ablauf des Geschäftsjahres oder wenn das Verbleiben das Ansehen oder lebenswichtige Interesse des Vereins gefährdet. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor Ausschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Dem betreffenden Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Zugang der Nachricht über den Ausschluß die Beschwerde zu, über die die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.
d
Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

4       Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr

1
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet der Vorstand, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt mit einer ¾ Mehrheit einen anderen Beitrag.
2        
Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten.
Der Beitrag ist bis spätestens 31. März des laufenden Geschäftsjahres fällig.
3
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
5
Der Vorstand ist berechtigt einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
6
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
7
Die Überprüfung der Geschäftsordnung obliegt der Mitgliederversammlung.

5       Organe des Vereins

a
Die Mitgliederversammlung
b
Der Vorstand

6       Mitgliederversammlung

1
Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr vom ersten Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Versendung der Einladung und dem Versammlungstag müssen mindestens 14 Tage liegen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies 10% der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe   beantragen. In diesem Fall muß die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von zwei Monaten einberufen werden. Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist der erste Vorsitzende berechtigt, von der Einhaltung der Fristen abzusehen (außerordentliche Mitgliederversammlung). In der Einladung ist auf die besonderen Umstände ausdrücklich hinzuweisen.
2
Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens 7 Tage vorher beim ersten Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
Der Vorstand kann einen rechtzeitig gestellten Antrag beurteilen und in die Tagesordnung eine Abstimmungsempfehlung aufnehmen. Ist diese Frist nicht gewahrt, so kann ein Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird.
3
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte vom Mitglied benannte Adresse erfolgt ist.
4
Der Mitgliederversammlung obliegt
a
die Wahl des Vorstandes;
b
die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann zur Überprüfung des Kassenberichts Revisoren bestellen. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann.
c
die Abberufung des Vorstandes. Sie kann erfolgen, wenn sich 75% der erschienenen Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird.
d
die Abstimmung über Satzungsänderungen (s. § 8 dieser Satzung);
e
die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten;
f
die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (s. § 9 dieser Satzung);
g
Änderung des Beitrages im Sinne von § 4 Abs. 1 dieser Satzung;
h
Entscheidungen über die Mitgliedschaft (vgl. § 3 dieser Satzung).
5
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Einladungsmängel werden geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß eingeladenen Mitglieder tatsächlich erschienen sind.
6
Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschießt geheime Abstimmung. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
7
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom ersten Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

7       Vorstand

1
Der Vorstand besteht aus:
a
erster Vorsitzender
b
stellvertretender Vorsitzender
c
Schatzmeister
d
Schriftführer
f
drei beratende Vorstandsmitglieder, von denen je eines den Schatzmeister bzw. Schriftführer im Behinderungsfalle auf Beschluß des Vorstandes in seinen Funktionen vertritt.
2
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden vertreten im Sinne des § 26 BGB.
3
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
4
Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle bestimmt.
5
Der Vorstand kann bei Bedarf "besondere Vertreter" im Sinne von § 30 BGB bestellen. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und haben ihm gegenüber Rechenschaft zu legen. Sie sind an Weisungen des Vorstandes gebunden.
6
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, oder die diese an sich zieht.
7
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vorstandsmitglieder beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des stellvertretenen Vorsitzenden. Der Vorstand kann auch schriftlich entscheiden.

8       Geschäftsführer

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen und hauptamtlich oder nebenamtlich anstellen. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte gemäß einer vom Vorstand zu beschließenden Dienstanweisung.

9       Satzungsänderungen

1
Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.
2
Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75% der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
3
Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

10      Auflösung des Vereins

1
Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluß ist eine Mehrheit von 75% der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein. Den Antrag zur Vereinsauflösung stellt der Vorstand.
2
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Städtische Museum Zwickau, das es ausschließlich und unmittelbar für eigene Aktivitäten im Bereich zeitgenössischer Kunst zu verwenden hat (vgl. § 2 dieser Satzung).

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